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Entlastung des Vorstandes im (Kleingarten-) Verein

In der Mitgliederversammlung nimmt der Bericht des Vorstandes eine zentrale und bedeutsame Rolle ein.

Wegen der hohen Bedeutung wird der Bericht nicht selten als Geschäftsbericht bezeichnet. Er sollte Antworten liefern auf die Frage: „Was hat der Vorstand im Berichtszeitraum getan, um die Ziele, welche sich der Verein gesetzt hat zu verwirklichen“

Das Bedeutet
: Dieser Bericht muss umfassend sein und muss die Mitglieder über alle Angelegenheiten und Vorgänge informieren, welche zur sachgerechten Beurteilung des Vereinsvorstandes erforderlich sind.
Nur durch eine vollständige Information der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes beschließen. Der Vorstand kann nur unter diesen Voraussetzungen eine Entlastung durch die Mitgliederversammlung beanspruchen.

Allein der Umstand, dass die Satzung für die ordentliche Mitgliedserversammlung  unter anderem auch den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstands“ vorsieht, begründet noch nicht einen Anspruch auf Entlastung.

Wichtig:
Über Jedes Mitglied des Vorstandes kann einzeln abgestimmt, oder für den gesamten Vorstand gemeinsam abgestimmt werden. Über diesen Vorgang entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

Entlastung: Verzicht auf jegliche Ansprüche

Allen Mitgliedern des Verein muss unbedingt bewusst sein: Die Entlastung des Vorstandes bzw. die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder führt zu einem Verzicht des Vereins (und einzelner Mitglieder) auf Schadenersatzansprüche gegen den Entlasteten. Solche Ansprüche gegen einzelne Vorstandsmitglieder können dann vorliegen, wenn diese Vorstandsmitglieder nicht satzungsgemäß gehandelt und damit Gelder falsch verwendet haben.

Wenn auch im ehrenamtlichen Bereich gesetzliche Haftungsbeschränkungen eine Inanspruchnahme ohnehin erschweren, sollten alle Mitglieder des Vereins gründlich überlegen ob sie den Vorstand voreilig entlasten. Eine Verschiebung der Entlastung auf eine späteren Zeitpunkt ist möglich und bietet die Möglichkeit die Verschiebung als Druckmittel einzusetzen um aufgetretene Mängel kurzfristig abzustellen.

Es ist auf jeden Fall über die Frage der Entlastung ein Beschluss zu fassen. Er kann auch „Nein“ lauten.

 

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des Vereinsvorstandes auf Entlastung.

Laut § 34 BGB ist es dem Vorstand und seinen Mitgliedern nicht gestattet, an der Abstimmung über die Entlastung teilzunehmen, da bei der Beschlussfassung Regressansprüche gegen den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder verhandelt werden.

Die Entlastungwird wird in der Satzung des Vereins geregelt

 

 

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