Entlastung des Vorstandes im (Kleingarten-) Verein
In der Mitgliederversammlung nimmt
der Bericht des Vorstandes eine zentrale und bedeutsame Rolle ein.
Wegen der hohen Bedeutung wird der Bericht nicht
selten als Geschäftsbericht bezeichnet. Er sollte Antworten liefern auf die
Frage: „Was hat der Vorstand im Berichtszeitraum getan, um die Ziele, welche
sich der Verein gesetzt hat zu verwirklichen“
Das Bedeutet: Dieser Bericht muss umfassend sein und muss die Mitglieder
über alle Angelegenheiten und Vorgänge informieren, welche zur sachgerechten
Beurteilung des Vereinsvorstandes erforderlich sind.
Nur durch eine vollständige Information der
Mitglieder kann die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes
beschließen. Der Vorstand kann nur unter diesen Voraussetzungen eine Entlastung
durch die Mitgliederversammlung beanspruchen.
Allein der Umstand, dass die Satzung für die
ordentliche Mitgliedserversammlung unter
anderem auch den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstands“ vorsieht,
begründet noch nicht einen Anspruch auf Entlastung.
Wichtig:
Über Jedes Mitglied des Vorstandes kann einzeln abgestimmt, oder für den
gesamten Vorstand gemeinsam abgestimmt werden. Über diesen Vorgang entscheidet
die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
Entlastung: Verzicht auf
jegliche Ansprüche
Allen Mitgliedern des
Verein muss unbedingt bewusst sein: Die Entlastung des Vorstandes bzw. die
Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder führt zu einem Verzicht des Vereins
(und einzelner Mitglieder) auf Schadenersatzansprüche gegen den Entlasteten. Solche Ansprüche gegen
einzelne Vorstandsmitglieder können dann vorliegen, wenn diese
Vorstandsmitglieder nicht satzungsgemäß gehandelt und damit Gelder falsch
verwendet haben.
Wenn auch im ehrenamtlichen Bereich gesetzliche Haftungsbeschränkungen eine
Inanspruchnahme ohnehin erschweren, sollten alle Mitglieder des Vereins
gründlich überlegen ob sie den Vorstand voreilig entlasten. Eine Verschiebung
der Entlastung auf eine späteren Zeitpunkt ist möglich und bietet die
Möglichkeit die Verschiebung als Druckmittel einzusetzen um aufgetretene Mängel
kurzfristig abzustellen.
Es ist auf jeden Fall über die Frage der Entlastung ein Beschluss zu fassen. Er
kann auch „Nein“ lauten.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des
Vereinsvorstandes auf Entlastung.
Laut § 34 BGB ist es dem
Vorstand und seinen Mitgliedern nicht gestattet, an der Abstimmung über die
Entlastung teilzunehmen, da bei der Beschlussfassung Regressansprüche gegen den
gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder verhandelt werden.
Die Entlastungwird wird in der
Satzung des Vereins geregelt